Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Im Dezember 2000 beschloss die UN-Generalversammlung, eine internationale Konvention gegen Korruption ausarbeiten zu lassen. Zwischen Januar 2002 und Oktober 2003 wurde der Text der Konvention in Wien ausgehandelt und anschliessend von der Generalversammlung genehmigt und den Staaten zur Unterzeichnung vorgelegt.

Die UNO-Konvention ist ein erstaunlich mutiger Schritt der Vereinten Nationen. Delegationen aus dem Norden wie Süden rangen mit heiklen Themen wie der Parteienfinanzierung, Korruption in der Privatwirtschaft oder Geldwäscherei. Zwar ist die Kühnheit des ersten Entwurfes im Verlauf der sieben Verhandlungssessionen gewichen, aber sie hat trotz allen politischen Sensibilitäten einem umfassenden Vertragswerk Platz gemacht, das neue Maßstäbe in der Prävention, Kriminalisierung wie auch Sanktionierung von Korruption setzt. So ragen insbesondere die Regelung gegenseitiger Rechtshilfe in internationaler Mitarbeit (Kapitel IV) wie auch der Rückführung gestohlener Vermögenswerte (Kapitel V) als Meilensteine in der internationalen Korruptionsbekämpfung hervor. Die durchgehende Betonung der Grundsätze der Transparenz und Rechenschaft für alle staatlichen und privatwirtschaftlichen Tätigkeiten mögen dagegen weniger auffällig sein, sind aber als Ausdruck des internationalen Konsenses über Governance dennoch hoch zu bewerten.

Der Nachteil des erreichten Kompromisses liegt in der Unverbindlichkeit vieler Bestimmungen. Auf Druck, insbesondere der USA, wurde ein eigenständiger Artikel über die Finanzierung politischer Parteien durch eine vage Erwähnung in Absatz 3 des Artikels 7 (unter dem allgemeinen Titel „Öffentlicher Sektor“) ersetzt. Ein etwas besseres Schicksal erlitt die Regulierung der Bestechung in der Privatwirtschaft, die zwar in Artikel 21 gesondert aufgeführt, aber nicht zwingend kriminalisiert wird. Am gravierendsten wiegt jedoch die Tatsache, dass sich die Parteien auf keine verbindlichen Überwachungs- und Kontrollmechanismen einigen konnten. In Kapitel VII („Implementationsmechanismen“) wird zwar die Etablierung einer Staatenkonferenz vorgesehen, diese soll aber lediglich die Kooperation und Informationsaustausch zwischen den Parteien vereinfachen. Immerhin wird angeführt, dass die Entscheidung über die Einrichtung weiterer Monitoringinstrumente der Staatenkonferenz überlassen wird.

Sicherlich reicht die Konvention nicht an die expliziten und umfassenden Anliegen heran, welche in der Präambel aufgeführt werden. Realpolitisch betrachtet ist sie aber ein solides Dokument, das insbesondere bei der technischen Zusammenarbeit konkrete Hilfe leisten wird. Die Reichweite der Konvention wird sich aber nicht an den einzelnen Artikeln messen, sondern am Willen und Engagement der Vertragsparteien, sich national wie auch international in die Pflicht nehmen zu lassen.