Begriffserklärungen und Glossar
Es gibt verscheidene Spielarten von Korruption:
Aktive Bestechung
Als aktive Bestechung gilt, wer einem Amtsträger einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, damit dieser eine pflichtwidrige Handlung vornimmt, die in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit steht.
Der Vorteil kann materieller oder immaterieller Natur sein und richtet sich an den Amtsträger oder an eine dritte Person. Voraussetzung ist, dass sich die Gegenleistung des Amtsträgers auf eine konkrete Handlung bezieht, die pflichtwidrig ist oder in seinem Ermessen steht. Es kann sich dabei auch um eine Unterlassung handeln, wenn beispielsweise der Amtsträger auf die Ausstellung einer Verkehrsbusse verzichtet.
Das Verbot der aktiven Bestechung gilt für Schweizer Amtsträger (Art. 322ter StGB) sowie für ausländische Amtsträger (Art. 322septies StGB), die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind.
Der Straftatbestand ist mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe strafbar.
Passive Bestechung
Die passive Bestechung bildet das Gegenstück zur aktiven Bestechung und bezieht sich auf den Amtsträger, der einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
Begeht ein Amtsträger passive Bestechung, muss er mit bis zu fünf Jahren Zuchthaus rechnen.
Das Verbot der passiven Bestechung gilt für Schweizer Amtsträger (Art. 322quater StGB) sowie für ausländische Amtsträger (Art.322septies Abs.2 StGB).
Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme
Mit der Vorteilsgewährung und der Vorteilsannahme sind unerlaubte Vorteile (Geschenke) gemeint, die nicht auf eine spezifische Amtshandlung gerichtet sind, sondern im Hinblick auf die künftige Amtsführung gewährt oder angenommen werden. Im Unterschied zur Bestechung liegt somit keine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung des Amtsträgers vor.
Darunter fällt auch das gezielte Anfüttern eines Amtsträgers oder die Klimapflege. Beim Anfüttern ist keine konkrete Gegenleistung des Amtsträgers definiert, den Beteiligten ist jedoch klar, dass der Vorteil mit Blick auf die amtliche Position ausgerichtet werden soll. Bei der Klimapflege steht überhaupt keine Gegenleistung des Amtsträgers zur Diskussion. Die Zuwendung erfolgt bloss, um den Amtsträger günstig zu stimmen.
Die Vorteilsgewährung und die Vorteilsannahme sind nur im Fall von Schweizer Amtsträgern strafbar.
Schmiergelder
Unter dem Begriff Schmiergelder sind Zuwendungen zu verstehen, die den Zweck haben, bürokratische Vorgänge zu beschleunigen. Es kann dann von "Schmieren" gesprochen werden, wenn der Schmierende unabhängig von der Zuwendung Anspruch auf die Leistung hat. Im internationalen Gebrauch auch ,facilitation payments' oder ,grease money' genannt, fallen Schmiergelder unter den Tatbestand der Vorteilsgewährung und der Vorteilsannahme (Art.322quinquies und Art.322sexties StGB).
Der materielle Vorteil
Materielle Vorteile bewirken beim Adressaten eine wirtschaftliche oder rechtliche Besserstellung. Im Vordergrund stehen die Zuwendung von Geld, Sachwerten oder der Erlass von Schulden.
Der immaterielle Vorteil
Unter immateriellem Vorteil sind zumeist berufliche, gesellschaftliche oder persönliche Vorteile zu verstehen, die den Empfänger in eine bessere Position stellen, wie beispielsweise Beförderung, Verzicht auf eine Strafanzeige und positive Medienberichterstattung.
Ungebührende Vorteile bzw. Geschenkannahmen
Der Begriff "Geschenk" wird weit gefasst. Darunter sind Zuwendungen jeglicher Art wie Sachwerte, Dienstleistungen, Einladungen, Gefälligkeiten und Rabatte zu verstehen.
Nach dem Korruptionsstrafrecht sind Geschenke dann ungebührend, wenn sie eine Abhängigkeit des Amtsträgers schaffen. Keine ungebührenden Vorteile liegen vor, wenn diese dienstrechtlich erlaubt sind oder es sich um geringfügige, sozial übliche Vorteile handelt.
Im Privatsektor sind Geschenke dann zulässig, wenn sie "der Höflichkeit entsprechen", das heisst wenn es sich um Aufmerksamkeiten von unbedeutendem Wert handelt und diese offen, nicht ohne besonderen Anlass und nicht wiederholt gegeben werden. Ungebührend ist die Geschenkannahme dann, wenn der Anschein einer verpflichtenden Abhängigkeit entsteht.
Das Anfüttern
Das Anfüttern ist eine nicht leicht identifizierbare Korruptionsmethode. Merkmale sind kleine Aufmerksamkeiten, die regelmässig und/oder unter allmählicher Steigerung gegeben werden mit dem Ziel, den Empfänger in seiner Entscheidung abhängig zu machen. Es handelt sich dabei um Zuwendungen, ohne dass zunächst eine konkrete Gegenleistung zur Debatte steht.
Spenden
Neben politischen Spenden können auch Spenden an andere (z.B. karitative oder gemeinnützige) Institutionen mittelbar geeignet oder dazu bestimmt sein, rechtswidrig Einfluss auf die Entscheidungen von Personen zu gewinnen, die diesen Institutionen nahe stehen.
Vetternwirtschaft
Die Vetternwirtschaft (auch Filz oder Günstlingswirtschaft) ist zwar nicht unter Strafe gestellt, doch stellt sie eine Form der Korruption dar. Bei der Vetternwirtschaft wird Macht zu privatem Nutzen in Form von privilegierten Beziehungen zu Lasten des Gemeinwohls und entgegen dem Grundsatz der Gleichbehandlung missbraucht.
Betrug / Veruntreuung zu privatem Nutzen
Im Gegensatz zu Bestechung ist nur eine Person involviert. Das Ziel dabei ist der persönlicher Nutzen. Wenn zum Beispiel ein Amtsträger das in ihn gesetzte Vertrauen nutzt, um aus seiner Position einen unrechtmässigen Vorteil zu ziehen, ist dies Amtsmissbrauch. Es erfolgt keine Zuwendung durch eine Drittperson, sondern eine Bevorteilung direkt aus dem Amt selbst.
Als aktive Bestechung gilt, wer einem Amtsträger einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, damit dieser eine pflichtwidrige Handlung vornimmt, die in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit steht.
Der Vorteil kann materieller oder immaterieller Natur sein und richtet sich an den Amtsträger oder an eine dritte Person. Voraussetzung ist, dass sich die Gegenleistung des Amtsträgers auf eine konkrete Handlung bezieht, die pflichtwidrig ist oder in seinem Ermessen steht. Es kann sich dabei auch um eine Unterlassung handeln, wenn beispielsweise der Amtsträger auf die Ausstellung einer Verkehrsbusse verzichtet.
Das Verbot der aktiven Bestechung gilt für Schweizer Amtsträger (Art. 322ter StGB) sowie für ausländische Amtsträger (Art. 322septies StGB), die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind.
Der Straftatbestand ist mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe strafbar.
Passive Bestechung
Die passive Bestechung bildet das Gegenstück zur aktiven Bestechung und bezieht sich auf den Amtsträger, der einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
Begeht ein Amtsträger passive Bestechung, muss er mit bis zu fünf Jahren Zuchthaus rechnen.
Das Verbot der passiven Bestechung gilt für Schweizer Amtsträger (Art. 322quater StGB) sowie für ausländische Amtsträger (Art.322septies Abs.2 StGB).
Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme
Mit der Vorteilsgewährung und der Vorteilsannahme sind unerlaubte Vorteile (Geschenke) gemeint, die nicht auf eine spezifische Amtshandlung gerichtet sind, sondern im Hinblick auf die künftige Amtsführung gewährt oder angenommen werden. Im Unterschied zur Bestechung liegt somit keine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung des Amtsträgers vor.
Darunter fällt auch das gezielte Anfüttern eines Amtsträgers oder die Klimapflege. Beim Anfüttern ist keine konkrete Gegenleistung des Amtsträgers definiert, den Beteiligten ist jedoch klar, dass der Vorteil mit Blick auf die amtliche Position ausgerichtet werden soll. Bei der Klimapflege steht überhaupt keine Gegenleistung des Amtsträgers zur Diskussion. Die Zuwendung erfolgt bloss, um den Amtsträger günstig zu stimmen.
Die Vorteilsgewährung und die Vorteilsannahme sind nur im Fall von Schweizer Amtsträgern strafbar.
Schmiergelder
Unter dem Begriff Schmiergelder sind Zuwendungen zu verstehen, die den Zweck haben, bürokratische Vorgänge zu beschleunigen. Es kann dann von "Schmieren" gesprochen werden, wenn der Schmierende unabhängig von der Zuwendung Anspruch auf die Leistung hat. Im internationalen Gebrauch auch ,facilitation payments' oder ,grease money' genannt, fallen Schmiergelder unter den Tatbestand der Vorteilsgewährung und der Vorteilsannahme (Art.322quinquies und Art.322sexties StGB).
Der materielle Vorteil
Materielle Vorteile bewirken beim Adressaten eine wirtschaftliche oder rechtliche Besserstellung. Im Vordergrund stehen die Zuwendung von Geld, Sachwerten oder der Erlass von Schulden.
Der immaterielle Vorteil
Unter immateriellem Vorteil sind zumeist berufliche, gesellschaftliche oder persönliche Vorteile zu verstehen, die den Empfänger in eine bessere Position stellen, wie beispielsweise Beförderung, Verzicht auf eine Strafanzeige und positive Medienberichterstattung.
Ungebührende Vorteile bzw. Geschenkannahmen
Der Begriff "Geschenk" wird weit gefasst. Darunter sind Zuwendungen jeglicher Art wie Sachwerte, Dienstleistungen, Einladungen, Gefälligkeiten und Rabatte zu verstehen.
Nach dem Korruptionsstrafrecht sind Geschenke dann ungebührend, wenn sie eine Abhängigkeit des Amtsträgers schaffen. Keine ungebührenden Vorteile liegen vor, wenn diese dienstrechtlich erlaubt sind oder es sich um geringfügige, sozial übliche Vorteile handelt.
Im Privatsektor sind Geschenke dann zulässig, wenn sie "der Höflichkeit entsprechen", das heisst wenn es sich um Aufmerksamkeiten von unbedeutendem Wert handelt und diese offen, nicht ohne besonderen Anlass und nicht wiederholt gegeben werden. Ungebührend ist die Geschenkannahme dann, wenn der Anschein einer verpflichtenden Abhängigkeit entsteht.
Das Anfüttern
Das Anfüttern ist eine nicht leicht identifizierbare Korruptionsmethode. Merkmale sind kleine Aufmerksamkeiten, die regelmässig und/oder unter allmählicher Steigerung gegeben werden mit dem Ziel, den Empfänger in seiner Entscheidung abhängig zu machen. Es handelt sich dabei um Zuwendungen, ohne dass zunächst eine konkrete Gegenleistung zur Debatte steht.
Spenden
Neben politischen Spenden können auch Spenden an andere (z.B. karitative oder gemeinnützige) Institutionen mittelbar geeignet oder dazu bestimmt sein, rechtswidrig Einfluss auf die Entscheidungen von Personen zu gewinnen, die diesen Institutionen nahe stehen.
Vetternwirtschaft
Die Vetternwirtschaft (auch Filz oder Günstlingswirtschaft) ist zwar nicht unter Strafe gestellt, doch stellt sie eine Form der Korruption dar. Bei der Vetternwirtschaft wird Macht zu privatem Nutzen in Form von privilegierten Beziehungen zu Lasten des Gemeinwohls und entgegen dem Grundsatz der Gleichbehandlung missbraucht.
Betrug / Veruntreuung zu privatem Nutzen
Im Gegensatz zu Bestechung ist nur eine Person involviert. Das Ziel dabei ist der persönlicher Nutzen. Wenn zum Beispiel ein Amtsträger das in ihn gesetzte Vertrauen nutzt, um aus seiner Position einen unrechtmässigen Vorteil zu ziehen, ist dies Amtsmissbrauch. Es erfolgt keine Zuwendung durch eine Drittperson, sondern eine Bevorteilung direkt aus dem Amt selbst.
