Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (HMG)
Neuregelung des Verbots geldwerter Vorteile im Zusammenhang mit der Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Heilmitteln
Das Gesundheitswesen ist wegen der Vielzahl der involvierten Akteure mit unterschiedlichen, sich teilweise sogar widersprechenden Interessen äusserst komplex und intransparent. Intransparenz erhöht das Risiko korrupter Machenschaften und unlauterer Absprachen. Insbesondere der Heilmittelbereich ist davon betroffen, wenn beispielsweise versucht wird das Verhalten der Ärzte und Ärztinnen bei der Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Medikamenten mit Hilfe von materiellen oder immateriellen Anreizen zu beeinflussen. Die Einflussnahme kann schwerwiegende Folgen haben, wenn dadurch die Qualität und die Sicherheit von Heilmitteln beeinträchtigt und infolgedessen die Gesundheit von Menschen und Tieren gefährdet wird.
Am 5. Februar 2010 ist die Vernehmlassungsfrist für die ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (HMG) abgelaufen. Im Zentrum der Revision steht die Prävention und Repression von Korruption im Heilmittelbereich. TI Schweiz begrüsst in ihrer Stellungnahme die generelle Stossrichtung der Revision und unterstützt die vorgeschlagenen Änderungen.
Die Neuregelung ist die Antwort des Bundesrates auf die Motion, „Klärung von Artikel 33 des Heilmittelgesetztes“. Art. 33 HMG ist wegen seiner begrifflichen Unklarheiten in der Vergangenheit immer wieder auf Anwendungsschwierigkeiten gestossen. Der Bundesrat schlägt daher eine neue Regelung zum Verbot geldwerter Vorteile vor, und widmet diesem neu einen eigenen Abschnitt (2a.: Vorteilsverbot und Offenlegungspflicht). Ergänzt wird die Regelung durch eine umfassende an Ärzte und Apotheker gerichtete Offenlegungsplicht ihrer Beteiligungen und Interessenbindungen im Zusammenhang mit Unternehmen der Heilmittelindustrie. Positiv zu vermerken ist auch, dass Verstösse gegen die neue Regelung strenger sanktioniert werden. Neu sind Verstösse gegen das Vorteilsverbot als Vergehen und nicht mehr nur als Übertretung qualifiziert. Damit droht demjenigen, der gegen das Vorteilsverbot verstösst, eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Dass die Neuregelung jedoch nur „geldwerte“, also finanzielle und nicht immaterielle Vorteile (wie beispielsweise berufliche oder gesellschaftliche Besserstellungen, sexuelle Dienstleistungen etc.) erfasst, ist aus Sicht von TI Schweiz ein Schwachpunkt der Revision.
Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie hier
